Erbenverzeichnis / Erbbescheinigung
Anmeldung des Erbgangs beim Grundbuchamt
Erbenverzeichnis
Das Verzeichnis der gesetzlichen Erben wird anhand der Auszüge über den registrierten Familienstand, welche beim zuständigen Zivilstandsamt am Heimatort der verstorbenen Person bestellt werden, erstellt. Bei verstorbenen Personen ausländischer Nationalität werden die entsprechenden Dokumente im Heimatstaat allenfalls mithilfe der Botschaft oder des Konsulates des entsprechenden Landes, angefordert.
Die Bestimmungen einer allfälligen letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) werden, im Gegensatz zur Erbbescheinigung, im Erbenverzeichnis nicht berücksichtigt. Häufig wird deshalb von den Banken etc. eine Erbbescheinigung verlangt. Die Kosten für ein Erbenverzeichnis sind wesentlich geringer als jene der Erbbescheinigung. Deshalb lohnt es sich genau abzuklären, welches Dokument verlangt wird.
Bei Erbenverzeichnis-Bestellungen von Verstorbenen, deren Tod bereits einige Jahre zurück liegt, sind wir dankbar, wenn Sie uns das Todesjahr sowie die Ihnen allenfalls bekannten aktuellen Adressen der Erben mitteilen.
Erbenverzeichnisse können durch Berechtigte beim Inventuramt unter Angabe des Verwendungszwecks schriftlich bestellt werden.
Erbbescheinigung
Die Erben haben Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung über den Kreis der Erbberechtigten, die sogenannte Erbbescheinigung um sich gegenüber Behörden und Dritten ausweisen zu können. Sie kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären.
Zuständig für die Ausstellung von Erbescheinigungen ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Dazu ist das untenstehende Formular zu verwenden. Für die Gemeinde Oberkulm ist das Bezirksgericht Kulm zuständig:
Bezirksgericht Kulm
Zentrumsplatz 1
5726 Unterkulm
062 768 55 55
Website
Nebst der Auflistung der Erben, bescheinigt das Bezirksgericht, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt und was der Inhalt dieser ist (weitere Erben, Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge, Vermächtnisse). Die Erbbescheinigung ist häufig unabdingbar, um über die Hinterlassenschaft verfügen zu können, insbesondere wenn es um Konten oder um Grundeigentum der verstorbenen Person geht.
Nur die Erbbescheinigung gibt definitiv darüber Auskunft, wer nun tatsächlich die Erbschaft erhält. (Dies ist aus dem Erbenverzeichnis nicht abschliessend sichtbar, da mittels letztwilliger Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden kann.) Sie wird ausserdem für die Eintragung des Erbgangs im Grundbuch benötigt.
Anmeldung eines Erbgangs beim Grundbuchamt