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Altersrente / Hinterlassenenrente

Die obligatorische  Alters- und Hinterlassenenvorsorge AHV hat für die ganze Bevölkerung den Auftrag dafür zu sorgen, dass Renten den Existenzbedarf angemessen decken. Die Pensionierung soll ohne grosse finanzielle Sorgen angestrebt werden können und ein tragischer Todesfall in der Familie kein zusätzliches finanzielles Leid mit sich bringen.

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung erbringt folgende Leistungen bei den Ereignissen Pensionierung oder Tod.
•   Altersrente
•   Hinterlassenenleistungen
•   Hilfslosenentschädigung
•   Hilfsmittel
•   Arbeiten im Alter
 

Altersrente

Die ordentliche Altersrente erhalten Frauen mit 64 und Männer mit 65 Jahren. Sie kann um ein oder zwei Jahre vorbezogen oder um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden.

Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgt.

Die laufenden Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV und IV werden für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt.
 

Hinterlassenenrente der AHV

Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte, Kinder) in finanzielle Not geraten.

Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten:
•   Witwenrenten
•   Witwerrenten
•   Waisenrenten

Damit Sie Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben, müssen der verstorbenen Person mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.

Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des (geschiedenen) Ehegatten oder des Elternteils folgenden Monats.

Erfüllen Sie gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente und für eine Alters- oder Invalidenrente, wird nur die höhere Rente ausgerichtet.
 

Informationen

Informationen zu den AHV-Leistungen sowie die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Website der SVA Aargau.
Informationen erteilt Ihnen gerne auch die Gemeindezweigstelle SVA.

 

Zuständige Abteilung