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Aufhebung Sondernutzungspläne

Der Gemeinderat hat am 15. April 2024 die ersatzlose Aufhebung folgender Sondernutzungspläne beschlossen:

  • Teilüberbauungsplan Neudorf, genehmigt am 09.10.1974
  • Kommunaler Überbauungsplan Unterfeld-Kreuzbündten, genehmigt am 13.05.1986
  • Kommunaler Überbauungsplan Birch, genehmigt am 30.06.1981
  • Kommunaler Überbauungsplan Hexacker-Knubel, genehmigt am 25.08.1981
  • Gestaltungsplan Gränihübel, genehmigt am 30.2018

mit folgender Änderung gegenüber der öffentlichen Auflage:

  • Die ersatzlose Aufhebung des kommunalen Überbauungsplans Unterfeld-Kreuzbündten, genehmigt am 13.05.1986, wird sistiert und erfolgt zum Zeitpunkt der Sicherstellung der verkehrsmässigen Erschliessung der Parzelle Nr. 1384.

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG).

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
a) aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.

Gemeinde Oberkulm