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Wirtschaftswesen – Einzelanlässe

Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint.

Unter Einzelanlässen sind also Dorffeste, Musik- und Turnerabende, Veranstaltungen, Fasnachts- und Tanzanlässe, Partys, etc. zu verstehen. Bitte beachten Sie, dass Grossanlässe einer speziellen Bewilligung durch den Gemeinderat bedürfen.

Einzelanlässe mit Wirtetätigkeit sind – unabhängig davon, ob Spirituosen abgegeben werden oder nicht – dem DGS Amt für Verbraucherschutz (Lebensmittelkontrolle) sowie der Gemeindekanzlei zu melden.

Sofern an einem Einzelanlass Spirituosen abgegeben werden, ist dafür zudem eine Kleinhandelsbewilligung erforderlich. Die Gemeindekanzlei erteilt die Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen an Einzelanlässen.

Was sind Spirituosen?
Spirituosen sind alkoholhaltige Getränke ab 15 % vol ausser Bier, Wein, Fruchtwein und Met. Mischgetränke mit Spirituosen sind ebenfalls bewilligungspflichtig (Cocktails, Alcopops, Kaffee mit Schnaps etc.).

Gesuchseingabe

Die Wirtetätigkeit an einem Einzelanlass ist mindestens 10 Tage vor dem Anlass

a)    der Gemeinde (Anmeldung Wirtetätigkeit gem. § 6 Abs. 2 GGV und Kleinhandelsbewilligung gem. § 11a GGG) und
b)    dem Amt für Verbraucherschutz (Meldepflicht nach Lebensmittelgesetz) zu melden.

Nutzen Sie dazu das Meldeformular für Einzelanlässe, das Sie auf der Website des Amtes für Verbraucherschutz finden. Das Formular ist direkt elektronisch dem Amt für Verbraucherschutz und anschliessend eine Kopie davon der Gemeindekanzlei einzureichen.

 

Zuständige Abteilung