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Wirtschaftswesen – Verlängerung der Öffnungszeiten

Wer sein Gastwirtschaftsbetrieb über die gesetzlichen Öffnungszeiten hinaus offen halten will, bedarf einer Bewilligung.

Gemäss § 20 Gastgewerbeverordnung (GGV) müssen Gesuche für die Bewilligung der Verlängerung der Öffnungszeiten für einen bestimmten Anlass mindestens zwei Werktage im Voraus beim Gemeinderat eingereicht werden.

Sie finden das entsprechende Gesuchsformular in unserem Online-Schalter.


Gesetzliche Öffnungszeiten gemäss Gastgewerbegesetz (GGG)

§ 4

Öffnungszeiten

1 Die Gastwirtschaftsbetriebe sind von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 00.15 Uhr und 05.00 Uhr, am Samstag zwischen 02.00 Uhr und 05.00 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen zwischen 02.00 Uhr und 07.00 Uhr geschlossen zu halten.

2 Der Gemeinderat kann nach Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung andere Öffnungszeiten bewilligen. Er kann

  1. die Öffnungszeiten der einzelnen Betriebe auf Dauer oder längere Frist erweitern oder einschränken;
  2. den einzelnen Betrieben für bestimmte Anlässe die Verlängerung der Öffnungszeiten bewilligen, soweit es die Verhältnisse erlauben;
  3. für lokale Anlässe generelle Freinächte bestimmen.

3 An Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag, am Weihnachtstag sowie am jeweils darauf folgenden Tag sind die Gastwirtschaftsbetriebe um 00.15 Uhr zu schliessen.

4 Hotelgäste dürfen jederzeit bedient werden.

Zuständige Abteilung