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Kindes- und Erwachsenenschutz

Aufgaben des Sozialdienstes des Bezirks Kulm


Kindesschutzmassnahmen

Aufgabe des Sozialdienstes des Bezirks Kulm ist es, gefährdete Kinder zu schützen und gemeinsam mit den Eltern, den Kindern und beteiligten Bezugspersonen nach gangbaren Lösungen zu suchen. Kommt eine freiwillige Zusammenarbeit nicht zustande oder sind die Kinder ernsthaft gefährdet, werden beim Familiengericht Kulm (KESB) Massnahmen zum Schutze der Kinder beantragt. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZBG) sieht nach ihrer Schwere abgestufte Eingriffe in die elterliche Sorge vor, die kombiniert werden können.

Informationen zu den verschiedenen Eingriffen in die elterliche Sorge können der Website des Sozialdienstes des Bezirks Kulm entnommen werden.


Erwachsenenschutz

Das seit 1. Januar 2013 geltende Erwachsenenschutzgesetz sieht eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Menschen vor. Wenn eine Person aber Schutz braucht oder eine Urteilsunfähigkeit vorliegt, muss dies durch Fremdbestimmung gewährleistet werden sofern kein Vorsorgeauftrag oder keine Patientenverfügung vorliegt. Ob eine behördliche Massnahme angeordnet werden muss, hängt davon ab, ob und wie weit die Hilfe von nahestehenden Personen wie der Familie, privaten oder öffentlichen Diensten wahrgenommen werden kann. Erst wenn der notwendige Hilfsbedarf so nicht abgedeckt werden kann, ordnet die Behörde Unterstützung an.

Der Sozialdienst des Bezirks Kulm klärt im Auftrag der angeschlossenen Gemeinden oder des Familiengerichts Kulm die Lebenssituation der betroffenen Menschen und des vorhandenen Netzwerkes ab. In der Regel sind die Betroffenen nicht mehr in der Lage, ihre persönlichen, finanziellen oder administrativen Angelegenheiten in Teilen oder im Ganzen selbständig zu regeln. Die behördlichen Massnahmen werden anhand der konkreten Bedürfnisse und Notwendigkeiten eines Menschen angeordnet.

Informationen zu den verschiedenen Arten von Beistandschaften können der Website des Sozialdienstes des Bezirks Kulm entnommen werden.


Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde KESB

Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht für Abhilfe, ist es die Aufgabe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), die notwendigen Massnahmen zu treffen. Ebenso ordnet die KESB die erforderlichen Massnahmen an, wenn eine erwachsene Person urteilsunfähig wird und deshalb nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selber zu besorgen oder selber die notwendige Unterstützung einzuholen.

Im Kanton Aargau sind die KESB ein Teil der Familiengerichte, einer Abteilung der Bezirksgerichte. Die Familiengerichte nehmen neben ihrer Funktion als KESB weitere Aufgaben namentlich im Kindesrecht wahr: Sie entscheiden im Rahmen von Ehescheidungs- und Eheschutzverfahren über Unterhaltsansprüche, Besuchsrechte und Kindesschutzmassnahmen. Im Übrigen sind sie zur Behandlung von Klagen zur Feststellung, wer der Vater eines Kindes ist, zuständig, und beurteilen Unterhaltsklagen. Durch die Behördenstruktur im Kanton Aargau ist sichergestellt, dass Kinderbelange unabhängig davon, ob sie nach Bundesrecht in die Zuständigkeit der KESB oder des Gerichts fallen, durch dieselbe Behörde (das Familiengericht) beurteilt werden.

Zuständig für Oberkulm ist folgende Behörde:

Familiengericht Kulm
Bezirksgebäude
Zentrumsplatz 1
5726 Unterkulm
062 768 55 55

 

Zuständige Abteilung