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Feuerwerk

Für den Erwerb und den Abbrand von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 (gewerblich) und 4 (zu Vergnügungszwecken) ist eine Bewilligung erforderlich.

Gemäss den Brandschutzrichtlinien werden pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper) in vier Kategorien unterteilt:

Kategorie F1
Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, die zur Verwendung in eingegrenzten Bereichen einschliesslich Wohngebäuden vorgesehen sind. Dürfen nicht an Personen unter 12 Jahren abgegeben werden.

Kategorie F2
Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, die für die Verwendung in eingegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.

Kategorie F3
Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die für die Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind. Dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden

Kategorie F4
Feuerwerkskörper, die eine grosse Gefahr darstellen, die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind (sogenannte „Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch“). Dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen ab 18 Jahren abgegeben werden.

Am 1. August und 31. Dezember dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F1 bis F3 ohne Bewilligung abgebrannt werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F4 dürfen an diesen Tagen nur mit Erwerbschein erworben werden, bedürfen aber keiner Abbrandbewilligung.

An allen anderen Tagen (ausser 1. August und 31. Dezember), muss für Feuerwerk eine Abbrandbewilligung beantragt werden. Diese Abbrandbewilligung gilt auch als Erwerbsschein.

Diese Bewilligungen werden von der Kantonspolizei und der Gemeinde gemeinsam erteilt. Der Bewilligungsantrag ist an die Kantonspolizei zu richten.


Erwerbsschein / Abbrandbewilligung für pyrotechnische Gegenstände

Für pyrotechnische Gegenstände / Feuerwerkskörper der Kategorie T2, P2, und F4. ist ein Erwerbsschein notwendig. Eine Ausnahme gibt es (nur) für die Kategorien T2 und 4, wenn eine vom Kanton oder Gemeinde ausgestellte Abbrandbewilligung bereits vorliegt (Artikel 47 Absatz 1 und 5 SprstV). Für die Kategorie P2 wird für den Abbrand keine Abbrandbewilligung benötigt. Dadurch ist ein Erwerbsschein immer notwendig.

Der Erwerbsschein / die Abbrandbewilligung ist höchstens ein Jahr gültig.


Weitere Informationen

Weitere Informationen sowie Formulare können der Website des Kantons Aargau entnommen werden.

 

Zuständige Abteilung