Navigieren in Oberkulm

Hundehaltung / Hundesteuer

Allgemeines

Die Hundekontrolle richtet sich im Wesentlichen nach dem kantonalen Hundegesetz (HuG) und der dazugehörigen Verordnung. Für den Vollzug des Hundegesetzes sind in erster Linie die Gemeinden zuständig.

Registrierungspflicht / AMICUS-Datenbank:
Alle in der Schweiz wohnhaften Hundehalter/innen müssen in der schweizerischen Hundedatenbank AMICUS (ehemals ANIS) registriert sein.

Vorgehen

Meldung von Hunden
Haben Sie noch nie einen Hund gehalten und wollen Sie einen Hund übernehmen, erfolgt die Registrierung in zwei Schritten. Sind Ihre Personendaten bei AMICUS bereits erfasst (weil Sie schon einmal einen Hund registriert hatten), entfällt der erste Schritt des Registrierungsablaufs.

1. Erfassung von Personendaten
Hundehalter sind verpflichtet, ihren Hund (ab dem drittem Lebensmonat) bei der Abteilung Einwohnerdienste anzumelden.

Sie sprechen auf der Abteilung Einwohnerdienste vor, welche alle erforderlichen Daten zu Ihrer Person aufnimmt und Sie in AMICUS erfasst. Mit der Erfassung Ihrer Daten in AMICUS wird Ihnen eine Personen-ID zugeteilt (das bedeutet, dass ein Hund nur noch auf eine Person registriert werden kann). AMICUS stellt Ihnen danach innert weniger Tage die Login-Daten per Post zu.

Bitte bringen Sie für die Anmeldung folgende Unterlagen mit:
Kopie des Hundeausweises (Heimtierausweis oder Impfpass)

Die Meldepflicht umfasst ausserdem den Halterwechsel, den Tod des Hundes, die Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters und von einem anderen Kanton angeordnete Massnahmen gemäss § 9 Abs. 4 Hundegesetz (HuG). Diese Meldungen müssen vom Hundehalter selbständig in der Heimtierdatenbank AMICUS gemeldet werden (Tel. 0848 777 100).

2. Erfassung des Hundes
Der Hund ist nicht bei der zentralen Datenbank registriert (Hund aus dem Ausland):
Die Erstregistrierung erfolgt in diesem Fall zwingend bei einem Schweizer Tierarzt. Dazu müssen Sie dem Tierarzt den Hund und die Personen-ID vorzeigen.

Der Hund ist bereits bei der zentralen Datenbank registriert:
Der Hundehalter, der Ihnen den Hund abgibt, muss diesen im AMICUS bei sich abmelden. Sie können danach den Hund im AMICUS eingeloggt durch Drücken des Buttons “Übernehmen“ zu Ihren eigenen Hunden hinzufügen.

Bereits registrierte/r Hundehalter/in
Mit Ihren Logindaten von können Sie sich bei AMICUS einloggen und sind berechtigt, folgende Daten selbst zu verwalten:

  • E-Mailadresse, Telefonnummern und Sprache
  • Daten zum Hund: Name, Geschlecht, Farbe
  • Übernahme oder Weitergabe eines Hundes
  • Ausfuhr des Hundes ins Ausland
  • Tod des Hundes (dieser Eintrag wird nicht vom Tierarzt vorgenommen!)
  • eine Ferienadresse, den Beginn der Schutzhundausbildung inkl. Einsatzzweck
  • die PetCard (Hundeausweis) nachbestellen

Bei Anpassungen zu anderen Personendaten oder Adresse, wenden Sie sich bitte an die Abteilung Einwohnerdienste. Überdies sind der Abteilung Einwohnerdienste auch Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel und Tod des Hundes mitzuteilen.

Bei Änderungen zu Daten zum Hund, wenden Sie sich bitte an den Tierarzt.

Hundetaxe

Für die Erhebung der Hundetaxe ist die Gemeinde zuständig. Die Taxe ist jeweils am 01. Mai fällig und beträgt aktuell Fr. 120.00 pro Hund und Jahr. Für Hunde, welche zwischen dem 01. November und dem 30. April taxpflichtig werden, ist die Hälfte der Hundetaxe zu entrichten. Wird die Hundehaltung nach Entrichten der Taxe zwischen dem 01. Mai und dem 31. Oktober aufgegeben, kann der Halter die Hälfte der Taxe zurückfordern. Wird ein Hund innerhalb des „Hunde“-Jahres ersetzt oder der Wohnsitz innerkantonal gewechselt, wird keine zusätzlich Taxe fällig. Bei einem ausserkantonalen Zuzug müssen die vollen Gebühren entrichtet werden.

Befreiung
Im Einsatz stehende Arbeitshunde (z.B. Blindenführhunde, Sanitätshunde, Lawinenhunde, Behindertenhunde, etc.) sind von der Hundetaxe befreit. Diese Hundehaltenden sind gebeten, die erforderlichen Unterlagen bei der Abteilung Einwohnerdienste einzureichen.

Diverses

Sachkundenachweis (SKN)
Das nationale Hundekurs-Obligatorium endete am 31. Dezember 2016. Ab 1. Januar 2017 gibt es keine schweizweit obligatorischen SKN-Hundekurse mehr.

Hunde mit einem erhöhten Gefährdungspotential
Für das Halten von "Hunden mit einem erhöhten Gefährdungspotential" ist eine Halteberechtigung vom Kantonalen Veterinärdienst erforderlich. Alle Hundehalter dieser Rassen müssen beim Kantonalen Veterinärdienst eine Halteberechtigung beantragen, dies gilt für alle Hundehalter, die bereits einen solchen Hund besitzen oder einen erwerben wollen.

Kantonaler Veterinärdienst
Obere Vorstadt 14
5000 Aarau
Telefon 062 835 29 70
E-Mail

Weggelaufene Hunde
Für das Melden von weggelaufenen Hunden kann man sich an die Regionalpolizei aargauSüd wenden, Telefon 062 765 90 30.

 

Zuständige Abteilung