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AHV-Beiträge / Nichterwerbstätige

Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist bei der AHV obligatorisch versichert. Ab wann und welche Beiträge Sie bezahlen müssen, ist für Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige unterschiedlich geregelt.
 

Nichterwerbstätige

Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig ab 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Wer beispielsweise am 10. Juni 2018 den 20. Geburtstag feierte, bezahlt Beiträge ab 1. Januar 2019.

Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Nichterwerbstätige sind verpflichtet, sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anzumelden. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern. Wer sich mit Verspätung anmeldet, riskiert Verzugszinsen.

 

Ausnahme

Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihre Ehefrau oder ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 964 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet.
 

Informationen

Informationen zu den AHV-Beiträgen sowie die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Website der SVA Aargau.
Informationen erteilt Ihnen gerne auch die Gemeindezweigstelle SVA.

 

Zuständige Abteilung