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Inventarisation / Nachlassinventare

Steuerinventar / ordentliches Inventar

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird ein Steuerinventar aufgenommen. Die erbberechtigten Personen sind verpflichtet, bei der Inventuraufnahme mitzuwirken. In das Steuerinventar wird das am Todestag resultierende Vermögen (Aktiven und Passiven) der verstorbenen Person und des mit ihr in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten aufgenommen. Basis für das Nachlassinventar bildet die unterjährige Steuererklärung, welche dem Erbenvertreter durch das Regionale Steueramt Kulm zugestellt wird und durch diesen innert 30 Tagen auszufüllen ist.

Stellt das Inventuramt fest, dass die Erbschaft erbsteuerpflichtig ist, muss ein ordent­liches Steuerinventar erstellt werden. In diesen Fällen nimmt das Inventuramt mit dem Erbenvertreter Kontakt auf.

Wer Nachlasswerte verheimlicht, kann mit einer Busse bis CHF 10'000.00 (in schweren Fällen oder bei Rückfall bis CHF 50'000.00) bestraft werden.


Öffentliches Inventar

Art. 580 ff. ZGB

Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.

Innert 30 Tagen, vom Todestag an gerechnet, kann beim Bezirksgericht Kulm ein Öffentliches Inventar mit Rechnungsruf verlangt werden (dieses empfiehlt sich, wenn Ungewissheit über die vermögensrechtlichen Verhältnisse und/oder über Schulden und Verpflichtungen der verstorbenen Person besteht). Wird es von einem Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen Erben.

Während der Dauer des Inventars dürfen von den Erben keine Verfü­gungen über den Nachlass getroffen werden (Art. 585 ZGB).
Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, innert einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden. Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während mindestens einem Monat zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt


Sicherungsinventar

Art. 553 ZGB

Von Amtes wegen wird die Aufnahme eines Inventars angeordnet, wenn:

  1. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
  2. ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
  3. einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
  4. ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.

Die Inventaraufnahme erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechts und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.

Für das Verfahren ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig. Weitere Sicherungsmassregeln sind die Siegelung der Erbschaft und die Anordnung der Erbschaftsverwaltung.


Erbteilung

Art. 602 ff. ZGB

Beerben mehrere erbberechtigte Personen den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Erbengemeinschaft).

Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. 

Jede Miterbin bzw. jeder Miterbe kann aber zu beliebiger Zeit die Teilung verlangen, soweit sie nicht durch Vertrag oder Gesetzesvorschrift zur Gemeinschaft verpflichtet sind. Erbengemeinschaften können aber auch über Jahre hinaus bestehen, ohne dass eine Teilung erfolgt.

Wenn mit letztwilliger Verfügung ein Willensvollstrecker eingesetzt wurde, ist dieser für die Durchführung der Erbteilung zuständig. Im Kanton Aargau besteht kein so genanntes "Amtsnotariat", so dass keine Behörde oder Amtsstelle von sich aus eine Erbteilung veranlasst. Ohne Einsetzung eines Willensvollstreckers können die Erben die Teilung selber an die Hand nehmen oder auch eine Fachperson beiziehen (z.B. Notar, Anwalt, Treuhandbüro). Es sind hierbei vorhandene Ehe- und / oder Erbverträge bzw. letztwillige Verfügungen oder bei deren Fehlen die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu beachten sind.


Willensvollstrecker

Art. 517 ZGB

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.

Dieser Auftrag ist von Amtes wegen mitzuteilen und die betreffenden Personen haben sich binnen 14 Tagen nach Mitteilung des Auftrages über dessen Annahme zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.

Beauftragte Personen haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.


Einreichen und Eröffnen letztwilliger Verfügungen (Testamente)

Art. 556 ZGB

Letztwillige Verfügungen (Testamente), Erbverträge oder andere erbrechtliche Vereinba­rungen, von denen nicht bereits das Original beim Bezirksgericht Kulm deponiert ist, sind dem Gerichtspräsidium Kulm einzureichen.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen das Inventuramt gerne.


Gesetzliche Grundlagen

Zuständige Abteilung