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Erbausschlagung

Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.

Auch wenn die Erbschaft theoretisch mit dem Tod des Erblassers auf die Erbengemeinschaft übergeht, kann niemand gezwungen werden, sie anzunehmen. Persönliche Gründe, ein Verzicht zugunsten anderer Erbinnen und Erben oder die Angst vor einer Überschuldung können Erben dazu bewegen, auf das Erbe zu verzichten, es auszuschlagen. Bei offenkundiger Überschuldung der Erbschaft wird ein solcher Verzicht sogar vermutet.


Fristen zur Ausschlagung

Im Allgemeinen

Die Frist zur Ausschlagung beträgt 3 Monate.

Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.

Bei Inventaraufnahme

Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat.

Form der Ausschlagung

Die Ausschlagung muss mündlich oder schriftlich an das Bezirksgericht Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm erfolgen.

Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis

Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.

Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäft des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.

Zuständige Abteilung