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Fortsetzungsbegehren

Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls beim zuständigen Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners das Fortsetzungsbegehren stellen. Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.

Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.

Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.

Das Formular (Fortsetzungsbegehren) können Sie der Website der Betreibungsämter des Kantons Aargau entnehmen.

Die Abklärung der Wohnadresse des Schuldners ist Sache des Gläubigers. Es sind ausserdem folgende Beilagen erforderlich:

  • Verlustschein, im Original
  • Zahlungsbefehldoppel, wenn der Zahlungsbefehl nicht durch das Reg. Betreibungsamt Kulm ausgestellt worden ist, im Original
  • Gerichtlicher Entscheid über die Beseitigung des Rechtsvorschlages, im Original
  • Rechtskraftbescheinigung gemäss Hinweis auf dem gerichtlichen Entscheid, im Original

Gemäss Art. 38 Abs. 3 SchKG bestimmt das Betreibungsamt, ob das Konkurs- oder das Pfändungsverfahren zur Anwendung gelangt.

Bei Fragen steht Ihnen das Reg. Betreibungsamt Kulm gerne zur Verfügung.

 

Zuständige Abteilung