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Baugesuch einreichen

Alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat. Vorbehalten bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen des Bundesrechts und die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Bau von öffentlichen Strassen und den Wasserbau.

Bauten und Anlagen im Sinne des Baugesetzes sind:
- alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden
   fest verbundenen Objekte;
Strassen, Parkplätze, Pisten, Gleise und dergleichen;
Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren und andere Automaten, Schaukästen und dergleichen;
Wohnwagen, die länger als 2 Monate auf dem gleichen Grundstück abgestellt werden;
Steinbrüche, Kies und andere Grube;
Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder von grosser flächenhafter Ausdehnung;
Ablagerungen und Deponien;
Freizeit und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung.

Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben muss vor Beginn der Bauarbeiten ein Baugesuch eingereicht werden.

Die Bauverwaltung Region Kulm GmbH berät Sie gerne zu Fragen im Zusammenhang mit einem Baugesuch oder zu allgemeinen baurechtlichen Fragen.

Baugesuchsumschlag [pdf, 112 KB]
Zustimmung des Nachbarn.pdf
Adressverzeichnis.pdf
Kantonaler Baugesuchsumschlag


Ordentliches Verfahren

Eingereichte Baugesuche werden durch die Bauverwaltung Region Kulm GmbH in formeller und materieller Hinsicht geprüft. Das Gesuch wird im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Oberkulm (Anzeiger von Kulm) veröffentlicht und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist können legitimierte Personen begründet Einwendungen einreichen.

Nach der öffentlichen Auflage und der Prüfung allfälliger Einwendungen entscheidet der Gemeinderat über das Baugesuch. Gewisse Bauvorhaben bedürfen zudem der Zustimmung kantonaler Behörden.

Ablaufschema über den Baugesuchsablauf im ordentlichen Verfahren.jpg


Vereinfachtes Verfahren

Der Gemeinderat kann Bauvorhaben von geringer Bedeutung ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligen. Den direkten Anstössern ist Gelegenheit zu geben, innert 30 Tagen Einwendungen zu erheben, wenn sie nicht im Voraus schriftlich dem Bauvorhaben zugestimmt haben.

 

Zuständige Abteilung