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Verbrennen von Abfällen im Freien

Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist verboten. Als einzige Ausnahme vom generellen Abfallverbrennungsverbot dürfen unter bestimmten Bedingungen geringe Mengen natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle im Freien verbrannt werden.

Ausnahme
Die einzige Ausnahme vom generellen Verbot der privaten Abfallverbrennung betrifft geringe Mengen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle. Das Verbrennen solcher Abfälle ist aber nur erlaubt, wenn:

  1. sich das Feuer ausserhalb von Wohngebieten befindet,
  2. die Wald-, Feld- und Gartenabfälle trocken sind,
  3. beim Verbrennen nur wenig Rauch entsteht und
  4. das Feuer nicht zu übermässigen Immissionen führt.

Als natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle gelten natürliche Rückstände, die bei der Pflege von Gärten, Parkanlagen, Wäldern, Feldern und Wiesen anfallen. Zum Anzünden dürfen nur lufthygienisch problemlose Hilfsmittel wie etwa trockenes Gras oder Laub verwendet werden.

Böschungen, Feldraine oder Weiden
Das Abbrennen von Böschungen, Feldrainen oder Weiden ist zum Schutz von wildlebenden Säugetieren und Vögeln verboten.

1.-August-Feuer
Es darf nur trockenes, naturbelassenes Holz verbrannt werden. Die Verbrennung von Abfällen – eingeschlossen Alt- und Restholz – ist verboten.

Verbrennen von Weihnachtsbäumen
Gemäss Art. 30c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) dürfen Abfälle ausserhalb von Anlagen nicht verbrannt werden; ausgenommen ist das Verbrennen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen. Ausgediente Weihnachtsbäume gehören abfallrechtlich zu den Siedlungsabfällen und dürfen deshalb ausserhalb von dafür geeigneten Anlagen wie z.B. Kehrichtverbrennungsanlagen nicht verbrannt werden (vgl. Art. 26a der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV]).