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Elternschaftsbeihilfe

Die Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern bzw. Elternteilen, ihr Kind während der ersten 6 Monate nach der Geburt persönlich zu betreuen. Die Elternschaftsbeihilfe dient damit nicht nur dem Kindswohl, sondern soll als Massnahme der sozialen Prävention gleichzeitig Bedürftigkeit verhindern.

Zuständig für die Elternschaftsbeihilfe ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Eltern bzw. des anspruchsbereichtigten Elternteils.

Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern
•   ein Elternteil sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmet,
•   der betreuende Elternteil seit mind. 1 Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton Aargau
     zivilrechtlichen Wohnsitz hat,
•   der betreuende Elternteil und das Kind sich während der Bezugsdauer im Kanton aufhalten,
•   sowohl die voraussichtlichen Jahreseinkünfte ab Geburt als auch das steuerbare Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger
     Steuerveranlagung unter den vom Regierungsrat festgelegten Grenzbeträgen liegen,
•   der betreuende Elternteil nicht Sozialhilfe bezieht.

Die Elternschaftsbeihilfe ist nicht rückerstattungspflichtig.

Merkblatt Elternschaftsbeihilfe
Berechnungsblatt Grenzbeträge Elternschaftsbeihilfe und Alimentenhilfe

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kantons Aargau.
Die Gesuchsformulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.

 

Zuständige Abteilung