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Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen / Inkassohilfe

Im Kanton Aargau ist die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes sowie der Verordnung geregelt.

Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen dient dem Kindeswohl und soll die nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mindern.

Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht, prüft die Gemeinde auf schriftliches Gesuch hin, ob ein gesetzlicher Anspruch auf Bevorschussung besteht. Ein solcher entsteht nur dann, wenn

•   der unterhaltsbeitragspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
•   ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt,
•   das Kind zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat und
•   die finanziellen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) des nicht unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils und des
     Kindes innerhalb den durch den Regierungsrat festgelegten Grenzbeträgen liegen.

Die Bevorschussung wird für folgende Personen ausgerichtet:
•   Für Minderjährige und
•   Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr

Die Höhe der Bevorschussung richtet sich nach dem massgeblichen Rechtstitel und darf den Betrag der max. einfachen Waisenrente nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht überschreiten.

Das Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.

Berechnungsblatt
 

Inkassohilfe

Die Gemeinde unterstützt die Gläubiger (Ehegatten, Kinder) von Unterhaltsbeiträgen, diese beim Schuldner geltend zu machen.

Bei Kinderunterhaltsbeiträgen erfolgt die Inkassohilfe unentgeltlich, bei Ehegattenunterhaltsbeiträgen je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen, maximal jedoch für eine Jahres-gebühr von CHF 800.00.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne die Gemeindekanzlei.

 

Zuständige Abteilung