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Einbürgerungen

Ordentliche Einbürgerung

Folgende Voraussetzungen gelten im Kanton Aargau für die ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern:

•   Aufenthaltstitel und Aufenthaltsdauer
     - Niederlassungsbewilligung C
     - 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz
        (Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt)
     - 5 Jahre Aufenthalt im Kanton Aargau
     - 3 Jahre bis zur Gesuchstellung ununterbrochener Wohnsitz in Oberkulm
•   Erfolgreiche Integration
•   Ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse

Die Gesuchsformulare und weitere Informationen können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.

Links
Informationen des Kantons zur ordentlichen Einbürgerung
Merkblatt zur ordentlichen Einbürgerung
Verfahrensablauf
 

Erleichterte Einbürgerung

Artikel 21 Abs. 1 BüG
Ausländischer Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers, der insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehepartner lebt. Achtung: der/die Ehepartner/in muss im Zeitpunkt der Heirat die Schweizer Staatsangehörigkeit besessen haben.

Artikel 21 Abs. 2 BüG
Ausländischer Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat und seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehepartner lebt. Enge Verbundenheit mit der Schweiz muss gegeben sein.

Artikel 22 BüG
Ausländische Person, die wenigstens fünf Jahren in gutem Glauben gelebt hat, Schweizer Bürger zu sein und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als solche behandelt worden ist. In der Praxis sehr selten.

Artikel 23 BüG
Staatenloses unmündiges Kind, das insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Artikel 24 BüG
Noch nicht 22 Jahre altes ausländisches Kind, das nicht in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen wurde und insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei Jahre unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Das Kind muss zum Zeitpunkt, als der Elternteil sein Einbürgerungsgesuch stellte, minderjährig gewesen sein.

Artikel 24a BüG
Noch nicht 26 Jahre alte ausländische Person, die in der Schweiz geboren ist, eine Niederlassungsbewilligung besitzt, mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht hat und erfolgreich integriert ist. Ein Grosselternteil muss in der Schweiz geboren sein oder es wird glaubhaft gemacht, dass dieser ein Aufenthaltsrecht erworben hat. Ein Elternteil muss eine Niederlassungsbewilligung erworben, sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben.

Artikel 51 Abs. 1 BüG
Ausländisches Kind, dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass. Enge Verbundenheit mit der Schweiz muss gegeben sein.

Artikel 51 Abs. 2 BüG
Ausserhalb der Ehe geborenes Kind eines schweizerischen Vaters. Bei enger Verbundenheit mit der Schweiz Gesuchstellung auch nach Vollendung des 22. Altersjahres möglich.

Artikel 51a BüG (Übergangsbestimmung zu Art. 24a BüG)
Ausländische Personen, die am 15. Februar 2018 das 26. Altersjahr bereits erreicht haben, aber bis zum 15. Februar 2023 das 40. Altersjahr noch nicht erreicht haben, können ein Gesuch stellen, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 BüG erfüllen.


Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung sowie Anfragen zum Verfahrensstand (schriftlich) sind an das Staatssekretariat für Migration SEM, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, zu richten. Die dafür benötigten Formulare erhalten Sie kostenlos bei der Gemeindekanzlei oder direkt beim Staatssekretariat für Migration.
 

Links

Informationen des Kantons zur erleichterten Einbürgerung

 

Zuständige Abteilung