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Bestattungsanordnung / Vorsorgeauftrag

Bestattungsanordnung

Gemäss Verordnung über das Bestattungswesen des Kantons Aargau (Bestattungsverordnung), richtet sich die Bestattungsart nach dem Wunsch der verstorbenen Person, oder, wenn nicht feststellbar, nach dem Wunsch der nächsten, erreichbaren Angehörigen.

Es steht jedem Einwohner von Oberkulm frei, seinen persönlichen Bestattungswunsch mittels eigenhändiger Anordnung festzuhalten. Diese Anordnung wird im Einwohner-Dossier abgelegt und beim Tod soweit möglich berücksichtigt.

Für Informationen zum Bestattungswesen steht Ihnen das Bestattungsamt gerne zur Verfügung.

Bestattungsanordnung.pdf


Vorsorgeauftrag

Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr für sich selber sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine urteilsfähige Person für diesen Fall eine andere Person oder Stelle mit der Regelung ihrer Angelegenheiten beauftragen. Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, können oft andere Massnahmen des Erwachsenenschutzes (wie z.B. die Errichtung einer Beistandschaft) vermieden werden.

Ein Vorsorgeauftrag muss entweder vom Anfang bis zum Ende von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Die Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden sollen, müssen klar umschrieben sein. Es können auch Einzelaufgaben übertragen werden und es können Weisungen für die Umsetzung der Aufträge erteilt werden. Je nach Komplexität eines Vorsorgeauftrags kann es sinnvoll sein, für die Errichtung ein Notariat oder eine Beratungsstelle beizuziehen. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden.

Die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag besteht, sowie dessen Hinterlegungsort können im Zivilstandsregister eingetragen werden. Für diese Eintragung ist das Zivilstandsamt zuständig. Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau können den Vorsorgeauftrag zudem am Familiengericht ihres Wohnsitzbezirks hinterlegen. Das Familiengericht erhebt dafür eine Gebühr.

Erhält die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person, prüft sie den Vorsorgeauftrag und entscheidet, ob dieser rechtswirksam ist.

Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so trifft die KESB von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. Die KESB kann z.B. der beauftragten Person Weisungen erteilen, sie zur periodischen Rechnungsablage verpflichten oder ihr die erteilten Befugnisse ganz oder teilweise entziehen.


Informationen

Weitere Informationen können auch auf der Website der Pro Senectute entnommen werden, welche Ihnen bei Fragen gerne weiterhilft.

Zuständige Abteilung