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Friedhof Oberkulm

Friedhofgärtner
Blumengeschäft artfloral
Sandra Roth
Dorfstrasse 3
5727 Oberkulm

062 771 14 22
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Website

Bestattungs_und Friedhofreglement.pdf

Lageplan

Aufbahrungsraum

Für den Abschied sollten Sie sich genügend Zeit nehmen. Ob Sie sich für eine Kremation oder für eine Erdbestattung entscheiden - in beiden Fällen kann die verstorbene Person noch aufgebahrt werden. Dies ist im Aufbahrungsraum beim Friedhof Oberkulm möglich.

Möchten Sie von der Aufbahrung Gebrauch machen, wenden Sie sich bitte an die Gemeindekanzlei. Diese wird Ihnen den entsprechenden Schlüssel aushändigen.

Allgemeines Verhalten

Die Friedhofanlage soll ein Ort der Ruhe und Besinnung sein. Die Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 12 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Wer Ärgernis erregt, kann weggewiesen werden. Die Verzeigung bleibt vorbehalten.

Im Friedhofareal sind insbesondere untersagt:
- das Lärmen und Spielen;
- das Mitführen und Laufenlassen von Hunden und anderen Tieren
- das Befahren mit Fahrzeugen und Geräten aller Art (ausgenommen Behindertenfahrzeuge
  und betriebsnotwendige Fahrten)
- das Abreissen von Zweigen und Blumen in den Anlagen oder auf fremden Gräbern;
- das Entwenden von Grabschmuck und Einrichtungen
- das Deponieren von Abfällen und Grüngut ausserhalb der dafür bestimmten Plätze und
  Behälter

Einteilung der Grabstätten

Es bestehen folgende Grabarten:
a)    Reihengrab für Erdbestattungen (Erwachsene und Kinder ab 7 Jahren)
b)    Reihengrab für Urnen (Erwachsene und Kinder ab 7 Jahren)
c)    Kindergrab für Kinder bis zu 7 Jahren (Erdbestattung oder Urne)
d)    Gemeinschaftsurnengrab
e)    Familiengrab

Zuweisung

Die Beisetzungen erfolgen in den vom Gemeinderat genehmigten Grabfeldern chronologisch nach Bestattungstermin.

Reihengrab für Erdbestattungen

Pro Grabplatz darf nicht mehr als eine Leiche beerdigt werden. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn eine Wöchnerin mit ihrem verstorbenen Neugeborenen bestattet wird oder wenn von derselben Familie gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum 4. Altersjahr beigesetzt werden.

Gemeinschaftsurnengrab

Im Gemeinschaftsurnengrab können maximal zwei Urnen beigesetzt werden.

Diese Grabstätten werden mit einheitlichen Granitabdeckungen (32x32 cm), welche die Gemeinde erwirbt und auf Kosten der Angehörigen mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen beschriften lässt, verschlossen. Die anfallenden Kosten haben die Angehörigen nach gültiger Gebührenordnung zu tragen.

Auf dem Gemeinschaftsurnengrab dürfen keine Bepflanzungen vorgenommen werden. Anlässlich einer Urnenbeisetzung kann auf der dafür vorgesehenen Stelle für die Dauer von max. 20 Tagen Grabschmuck wie Kränze, Blumenschalen und Schnittblumen niedergelegt werden.

Nach Ablauf dieser Frist ist gestattet, maximal eine Topfpflanze in einer kleinen Schale, welche nicht länger sein darf als die Granitabdeckung hinter oder vor die Grabstätte zu stellen. Der Zugang zu anderen Grabstätten muss jederzeit gewährleistet sein. In den Abstandsbereichen sind ansonsten keine zusätzlichen Topfpflanzen oder Gegenstände erlaubt.

Eine Kerze oder kleinere Gegenstände auf dem Stein sind zugelassen. Die Grabbeschriftung soll dabei nicht verdeckt werden.

Familiengrab

Für die Zuteilung eines Familiengrabes ist dem Gemeinderat ein Gesuch einzureichen.

In Familiengräbern können grundsätzlich nur Einwohner von Oberkulm und deren Familienangehörige bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung durch den Gemeinderat.

Das Bestattungsrecht in einem Familiengrab wird beim ersten Todesfall durch die Bezahlung der im Anhang festgelegten Gebühr erworben.

Das Benützungsrecht für Familiengräber beträgt ab der ersten Beisetzung 50 Jahre. Dieses kann später mit Genehmigung des Gemeinderates gegen eine zusätzliche Gebühr verlängert werden.

Grabmäler

Alle Gräber müssen mit einem Grabmal versehen werden.

Die Fristen, Darstellung und die Beschaffenheit der Grabmäler richten sich nach den besonderen Bestimmungen im Anhang I und II sowie § 27 des Bestattungs_und Friedhofreglements.pdf.

Grabesruhe

Die Grabesruhe beträgt für Erdbestattungs- und Urnengräber mindestens 20 Jahre, bei Familiengräbern mindestens 50 Jahre. Verlängerungen werden nur im Ausnahmefall bewilligt und wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

Bepflanzung und Pflege

Die Grabbepflanzung soll dem Charakter des Friedhofes und seiner Umgebung entsprechen. Durch Grösse oder Struktur besonders auffallende und die Gesamtharmonie störende Pflanzen werden durch den Friedhofgärtner zurückgeschnitten resp. entfernt.

Es besteht die Pflicht, die Grabplätze angemessen zu bepflanzen oder mit Natur-Kieselsteinen ansprechend zu gestalten. Es dürfen keine Kunststeine oder andere künstlichen Materialien verwendet werden. Das Bepflanzen und die Pflege der Gräber sind Sache der Angehörigen. Die Grabpflege kann durch die Angehörigen selbst oder durch einen von ihnen beauftragten Gärtner erfolgen.

Die Gräber sind von den Angehörigen sauber und in Ordnung zu halten. Der Zugang zu den einzelnen Gräbern darf weder durch die Bepflanzung noch durch den Grabschmuck beeinträchtigt sein. Ebenso darf die Grabbe­schriftung nicht verdeckt sein. Sträucher und Zierhölzer dürfen eine Höhe von 100 cm nicht über­steigen. Die Nachbargräber sind dabei zu schonen.

Wird das Grab mit Ziersteinen belegt, ist zwingend darauf zu achten, dass es auf gleicher Höhe wie die Grabeinfassung, sowie mit naturfarbenen Steinen von geringer Grösse gehalten wird. Es muss vermieden werden, dass Steine auf die Einfassung oder den Rasen gelangen.

Weitere Informationen

Weitere Bestimmungen können dem Bestattungs_und Friedhofreglement.pdf (§ 32 ff.) entnommen werden.

Bei Fragen rund um das Thema Friedhof stehen Ihnen die Technischen Betriebe sowie die Gemeindekanzlei gerne zur Verfügung.

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